Robotics Engineering & Automation

Dienstleistungen rund um Robotertechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Allgemeines

    Folgende Geschäftsbedingungen gelten bei allen Vertragsgeschäften mit dem Ingenieurbüro Dvoishes (nachfolgend Ingenieurbüro genannt):

    1. Mit der Bestellung durch den Kunden wird die Geltung der AGB´s des Ingenieurbüros anerkannt.

    2. Sämtliche Lieferungen und Leistungen vom Ingenieurbüro an den Kunden erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, auch wenn von dieser AGB abweichende Bedingungen des Kunden bekannt sind.

    3. Anderslautende Bedingungen des Kunden werden nur nach einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch das Ingenieurbüro anerkannt.

  2. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss

    1. Die Angebote des Ingenieurbüros sind stets freibleibend, außer es ist eine Preisgültigkeit explizit im jeweiligen Angebot angegeben.

      • Die Bestellung des angebotenen Leistungsumfanges ist für den Kunden bindend.

      • Der Vertrag kommt mit einer Auftragsbestätigung durch das Ingenieurbüro zustande. Diese enthält die vom Ingenieurbüro zu erbringenden verbindlichen Leistungen.

      • Die für den Auftrag maßgeblichen Werksnormen/Richtlinien müssen bei der Auftragserteilung dem Ingenieurbüro vollständig und in der gültigen Fassung vorliegen, und in der Auftragsbestätigung Zustimmung finden.

    2. Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung vom Ingenieurbüro, vorbehaltlich einer Preis- und Terminänderung des Vertrages.

  3. Leistungserbringung

    1. Die Arbeiten werden i. d. R. beim Kunden vor Ort durchgeführt. Der Kunde ernennt hierzu einen entscheidungsbevollmächtigten Ansprechpartner, und stellt unentgeltlich alle zur Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen, ergänzende Betriebsmittel und Leistungen sowie einen Arbeitsplatz zur Verfügung.

    2. Für die Aufträge, die nach Aufwand durchgeführt werden, wird durch das Ingenieurbüro ein Regiebericht über den geleisteten Zeit- und Arbeitsumfang erstellt, der vom Kunden nach Vorlage zu unterzeichnen ist. Die Rechnungsstellung erfolgt im 14-tägigen Abstand, entsprechend des vorliegenden Regieberichts.

    3. Bei Aufträgen nach Festpreis-Angebot wird eine Abnahme durch den Kunden durchgeführt.

    4. Ist eine Abnahme aus Gründen, die das Ingenieurbüro nicht zu vertreten hat (z.B. Teilemangel) nicht durchführbar, so gilt diese spätestens nach 2 Wochen ab der Übergabe des Vertragsgegenstandes automatisch als erteilt.

    5. Die Abnahme gilt spätestens mit dem Anfang der produktiven Nutzung des Vertragsgegenstandes als erteilt.

    6. Geringfügige Mängel dürfen nicht zur Verweigerung der Abnahme genutzt werden.

  4. Gewährleistung und Haftung

    1. Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Liefergegenstände kann der Kunde nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Liefergegenstände oder ab Abnahme der Leistungen geltend machen.

    2. Dem Kunden ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können. Das Ingenieurbüro übernimmt hinsichtlich der Lieferung der Software keine Gewähr dafür, dass die Software in jeder Hinsicht unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet, und dass die darin enthaltenen Funktionen in allen denkbaren Kombinationen ausgeführt werden können, soweit durch diese Einschränkungen die Tauglichkeit der Software zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Bei Softwarefehlern, welche die vertragsgemäße Nutzung nur unerheblich beeinträchtigen, kann die Mängelbehandlung auch durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers erfolgen. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse, Bedienungs- oder Wartungsfehler entstehen.

    3. Das Ingenieurbüro haftet für etwaige Schäden nur, im Falle der Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Ingenieurbüros zurückzuführen ist.

    4. Für Schäden auf Grund eines Lieferverzugs können Haftungsansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn diese beim Vertragsabschluss explizit schriftlich vereinbart wurden. Die Höhe der Haftung ist dabei auf 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche Lieferverzug, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes begrenzt.

    5. Das Ingenieurbüro haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder Verluste wie z.B. Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Kapitalkosten oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind.

    6. Das Ingenieurbüro haftet nicht für Schäden, die aufgrund einer vom Kunden oder durch einen vom Ingenieurbüro nicht beauftragten Dritten durchgeführten Änderungen oder Bearbeitungen des Quellcodes oder der Software an der Software und an den sonstigen Liefer- und Leistungsgegenständen entstehen.

    7. Bei Programmänderungen seitens des Bestellers oder Dritter erlischt jegliche Gewährleistung seitens des Ingenieurbüros.

  5. Geheimhaltung

    Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse, die er vom oder über das Ingenieurbüro erfahren hat, streng vertraulich zu behandeln, und ohne ausdrückliche Zustimmung des Ingenieurbüros keine Informationen, Dokumente/Dokumentationen, Programmbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Angebote oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen.

  6. Sonstiges

    1. Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

    2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sind, um Gültigkeit zu erlangen, stets schriftlich zu fixieren.

    3. Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Nürnberg.

    4. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

Stand 2015